Statuten der Österreichischen Gesellschaft für Gerichtliche Medizin
Stand: März 2024
Die in diesen Statuten verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich gleichermaßen auf alle Geschlechter. Auf gegenderte Bezeichnungen wird zugunsten einer besseren Lesbarkeit verzichtet.
§ 1 :: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich der Gesellschaft
Die „Österreichische Gesellschaft für Gerichtliche Medizin“ hat ihren Sitz in Wien und erstreckt ihre Tätigkeit auf das ganze österreichische Bundesgebiet.
§ 2 :: Zweck und Aufgaben der Gesellschaft
- Aufgaben der Gesellschaft sind die Pflege und Förderung der Wissenschaft im Rahmen der Gerichtlichen Medizin und ihrer Teil- und Grenzgebiete.
- Zu diesem Zweck werden Tagungen und Fortbildungsveranstaltungen abgehalten. Zu den weiteren Aufgaben gehören die Beratung von Behörden und Gremien mit Bezug zur Gerichtlichen Medizin und die Zusammenarbeit mit wissenschaftlichen Gesellschaften des In- und Auslandes.
§ 3 :: Mittel zur Erreichung der Vereinszwecke und ihre Aufbringung
- Die Mittel hierzu werden durch Mitgliedsbeiträge und Spenden aufgebracht.
- Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird auf Vorschlag des Vorstands von der Vollversammlung festgesetzt.
§ 4
- Die Gesellschaft setzt sich zusammen aus ordentlichen Mitgliedern, korrespondierenden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
- Die Aufnahme als ordentliches Mitglied erfolgt über mehrheitlich (Zweidrittelmehrheit) beschlossene Einladung durch den Vorstand nach vorheriger Zustimmung des Gewählten.
- Die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder sind berechtigt, an den Versammlungen der Gesellschaft teilzunehmen. Sie besitzen das aktive und passive Wahlrecht und sind stimmberechtigt. Sie sind verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge spätestens bis zum Schluss des Kalenderjahres an den Schatzmeister zu entrichten sowie die Interessen und das Ansehen der Gesellschaft zu wahren.
- Zu korrespondierenden Mitgliedern können hervorragende Persönlichkeiten des In- und Auslandes ernannt werden. Ihre Wahl erfolgt durch den Vorstand mit Zweidrittelmehrheit. Die Wahl zum korrespondierenden Mitglied ist diesem schriftlich anzuzeigen. Die korrespondierenden Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die ordentlichen, mit Ausnahme des passiven Wahlrechts und der Entrichtung des Mitgliedsbeitrags.
- Verdiente ordentliche oder korrespondierende Mitglieder können über einstimmigen Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss. Der Austritt muss dem geschäftsführenden Sekretär schriftlich erklärt werden. Die Streichung erfolgt, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung zwei Jahre den Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet. Eine Wiederaufnahme kann nach Zahlung der ausstehenden Beiträge formlos durch den Präsidenten erfolgen. Mitglieder, die das Ansehen der Gesellschaft oder den Vereinszweck gefährden, können nach vorheriger Anhörung auf mehrheitlichen Vorstandsbeschluss (Zweidrittelmehrheit) ausgeschlossen werden.
§ 5 :: Organe der Gesellschaft
Organe der Gesellschaft sind die Vollversammlung (Generalversammlung) und der Vorstand.
§ 6 :: Vollversammlung
- Die ordentliche Vollversammlung wird vom Präsidenten einmal jährlich im ersten Quartal einberufen. Die Mitglieder sind spätestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich zu verständigen. Die Mitglieder können Anträge stellen, die bis 31.12. des Vorjahres schriftlich beim Vorstand eingebracht werden müssen. Verspätete Anträge kann die Vollversammlung bei Dringlichkeit in die Tagesordnung aufnehmen.
- Auf Beschluss des Vorstands kann die Vollversammlung als Videokonferenz in Form einer „virtuellen Vollversammlung“ abgehalten werden. Gemeinsam mit der Einladung sind an die Mitglieder Zugangs-Daten per E-Mail auszusenden. Die Durchführung einer virtuellen Abstimmung kann über die Abstimmungstools der verwendeten Video-Konferenz-Plattform analog zu den Vollversammlungen in Präsenz erfolgen.
- In dringenden Fällen kann der Vorstand eine außerordentliche Vollversammlung einberufen, für welche die gleichen Vorschriften gelten wie für die ordentliche.
- Der Vollversammlung sind vorbehalten: Entgegennahme und Billigung des Rechenschaftsberichts; Wahl des Vorstands und der Rechnungsprüfer sowie deren Stellvertreter; Festsetzung des Mitgliedsbeitrags; Beratung über eingebrachte Anträge; Beschlussfassung über Änderung der Statuten; Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft.
- Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Die Feststellung der Beschlussfähigkeit obliegt dem Vorsitzenden. Wird die erforderliche Mitgliederzahl in der Vollversammlung nicht erreicht, dann tritt diese eine Viertelstunde nach der angesetzt gewesenen Zeit nochmals zusammen und ist nunmehr ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sofern die Statuten nichts Anderes bestimmen, werden die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die anwesenden Mitglieder des Vorstands sind stimmberechtigt. Das Stimmrecht wird grundsätzlich offen durch Handzeichen ausgeübt. Im Einzelfall kann der Vorstand auf Antrag mit einfacher Stimmenmehrheit eine geheime Abstimmung beschließen.
§ 7 :: Vorstand
- Der Vorstand setzt sich aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten, dem geschäftsführenden Sekretär, dem wissenschaftlichen Sekretär, dem Schatzmeister und sechs weiteren ordentlichen Mitgliedern zusammen. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Vollversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Wiederwahl ist zulässig.
- Der Vorstand berät und beschließt in seinen Sitzungen die Geschäfte der Gesellschaft, bereitet Beschlussvorlagen für die Vollversammlung vor, legt deren Tagesordnung fest und beruft sie ein, verfasst den Rechenschaftsbericht, trifft Entscheidungen über die Aufnahme von ordentlichen und korrespondierenden Mitgliedern, ernennt Ehrenmitglieder, entscheidet über den Ausschluss von Mitgliedern, verwaltet das Vereinsvermögen und erlässt bei Regelungsbedarf eine Geschäftsordnung.
- Der Vorstand wählt erforderlichenfalls Mitglieder als Vertreter bei internationalen Fachgesellschaften und Veranstaltungen.
- Der Vorstand wird vom Präsidenten oder in dessen Vertretung vom ersten oder zweiten Vizepräsidenten einberufen, die in dieser Reihenfolge den Vorsitz übernehmen. Er ist bei Anwesenheit von wenigstens sechs Mitgliedern, unter denen sich entweder der Präsident oder beide Vizepräsidenten befinden müssen, mit Stimmenmehrheit beschlussfähig, sofern die Statuten in Einzelfällen nichts Anderes bestimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Der Vorstand hält ordentliche Sitzungen vor Vollversammlungen und außerordentliche Sitzungen nach Bedarf ab. Außerordentliche Vorstandssitzungen müssen innerhalb von sieben Tagen einberufen werden, wenn dies von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern begründet verlangt wird. Die Einladungen haben unter Bekanntgabe des Beratungsthemas zu erfolgen.
- Bei besonderen äußeren Umständen kann die Vorstandssitzung als Videokonferenz im Sinne einer „virtuellen Vorstandssitzung“ abgehalten werden. Gemeinsam mit der Einladung sind an die Vorstandsmitglieder die Zugangs-Daten per E-Mail auszusenden.
- Die Funktionsperiode des Vorstands dauert drei Jahre und endet mit dem letzten Märztag des entsprechenden Kalenderjahres. Die Tätigkeit ist ehrenamtlich. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds während dieser Zeit ist ein anderes ordentliches Mitglied der Gesellschaft an seiner Stelle in einer Vorstandssitzung zu wählen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des die Sitzung präsidierenden Vorstandsmitglieds. Von der Neuwahl eines Vorstandsmitglieds sind die ordentlichen Mitglieder in Kenntnis zu setzen.
- Der Präsident der Gesellschaft vertritt diese nach innen und außen, beruft die Vorstandssitzungen und die Vollversammlung ein und sorgt gemeinsam mit den übrigen Vorstandsmitgliedern für die ordnungsgemäße Führung der Geschäfte. Er wird in seinen Aufgaben von den beiden Vizepräsidenten unterstützt. Der Präsident und die Vizepräsidenten bilden das Präsidium.
- Sind der Präsident und einer der Vizepräsidenten verhindert, kann kein Vorstandsbeschluss gefasst werden. Ist zu befürchten, dass dieser Zustand länger anhält, dann hat der nicht verhinderte Vizepräsident oder der geschäftsführende Sekretär eine außerordentliche Vollversammlung einzuberufen und dieser eine Neuwahl des Vorstands vorzuschlagen.
- Der geschäftsführende Sekretär führt die Geschäfte der Gesellschaft im Auftrag des Vorstands in einem von diesem festzulegenden Rahmen und führt das Protokoll der Vorstandssitzungen und Vollversammlungen.
- Der wissenschaftliche Sekretär beruft bei Beauftragung durch den Vorstand einen wissenschaftlichen Beirat ein und leitet dessen Arbeit. Er berichtet hierüber dem Vorstand.
- Der Schatzmeister besorgt die ordnungsgemäße Geldgebarung der Gesellschaft und verwaltet entsprechend den Beschlüssen der Vollversammlung und des Vorstands deren Vermögen. Der Schatzmeister ist im Einvernehmen mit dem Präsidenten zeichnungsberechtigt. Er ist dem Vorstand und den Rechnungsprüfern berichtspflichtig.
- Die Kassenprüfung wird anlässlich der Vollversammlung von zwei hierzu gewählten ordentlichen Mitgliedern der Gesellschaft vorgenommen, die nicht dem Vorstand angehören (Rechnungsprüfer). Sie berichten der Vollversammlung, die über die Entlastung des Schatzmeisters entscheidet. Die Funktionsdauer der Rechnungsprüfer und ihrer Stellvertreter reicht von ihrer Wahl bis zur Beendigung ihrer Tätigkeit in der nächstfolgenden Vollversammlung. Eine Wiederwahl ist möglich.
§ 8 :: Tagungen und Veröffentlichungen
- Die Abhaltung von Tagungen und deren Programmstruktur werden vom Vorstand beschlossen. Die Tagungen sollen alternierend an den Standorten gerichtsmedizinischer Einrichtungen in Österreich abgehalten werden. Das mit der Tagungsleitung betraute Mitglied ist in Absprache mit dem Vorstand für die Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung verantwortlich. Im Veranstaltungsjahr ist dieses Mitglied zudem kooptiertes Vorstandsmitglied.
- Die Verhandlungssprache ist grundsätzlich Deutsch, bei internationaler Beteiligung auch Englisch.
§ 9 :: Änderungen der Statuten
Die Statuten können auf begründeten, schriftlichen Antrag eines ordentlichen Mitglieds geändert werden, wenn zwei Drittel der beschlussfähigen Vollversammlung sich für die Änderung aussprechen. Der Antrag auf Statutenänderung ist dem Vorstand spätestens bis zum 31.10. des jeweiligen Kalenderjahres vorzulegen.
§ 10 :: Auflösung der Gesellschaft
- Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt, wenn
a) ein beschlussfähiger Vorstand nicht mehr vorhanden ist und auch nicht mehr gewählt werden kann
b) die mindestens zwei Drittel aller Mitglieder umfassende Vollversammlung mit einer Stimmenmehrheit von ¾ die Auflösung beschließt. - Das Vermögen der Gesellschaft fällt bei einer freiwilligen Auflösung dem Österreichischen Roten Kreuz zu.
§ 11 :: Schiedsgericht
- Streitigkeiten, die sich aus den Vereinsverhältnissen ergeben, werden durch eine Schlichtungseinrichtung (Schiedsgericht) entschieden, die sich aus einem Obmann und zwei Beisitzern zusammensetzt. Je einer der Beisitzer wird von den streitenden Parteien genannt. Die Beisitzer wählen gemeinsam den Obmann. Wenn über die Wahl des Obmannes keine Einigkeit zu erzielen ist, entscheidet unter mehreren Vorgeschlagenen das Los. Die Entscheidung des Schiedsgerichts erfolgt bei Anwesenheit aller drei Mitglieder mit Stimmenmehrheit. Scheidet ein Beisitzer vorzeitig aus, so wird von der jeweiligen streitenden Partei ein neuer bestimmt. Der Obmann ist in diesem Fall neu zu wählen, desgleichen, wenn dieser vorzeitig ausscheidet. Verzichtet eine der Parteien auf die Fortsetzung des Streits, dann kann die andere dennoch eine Entscheidung des Schiedsgerichts über die Streitfrage begehren. Dieses wählt aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder einen Beisitzer, falls der Beisitzer jener Partei ausscheidet, die auf die Fortsetzung des Streits verzichtet. Verzichten beide Parteien auf die Fortsetzung des Streits, dann löst sich das Schiedsgericht ohne Spruch über den Gegenstand des Streits auf.
- Über die Beschlüsse des Schiedsgerichts ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Obmann gezeichnet und dem Vorstand der Gesellschaft übergeben wird.
- Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts steht die Berufung an die Vollversammlung offen, die mit Zweidrittelstimmenmehrheit entscheidet.