STATUTEN der Österreichischen Gesellschaft für Gerichtliche Medizin
(Stand: Februar 2003)
§ 1 :: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich der Gesellschaft
Die “Österreichische Gesellschaft für Gerichtliche Medizin” hat ihren Sitz in Wien und erstreckt ihre Tätigkeit auf das ganze Bundesgebiet.
§ 2 :: Zweck und Aufgaben der Gesellschaft
- Zweck und Aufgabe der Gesellschaft ist die Pflege und Förderung der Wissenschaft im Rahmen der gerichtlichen Medizin und ihrer Grenzgebiete, wie gerichtliche Psychiatrie, Arbeitsmedizin, soziale Medizin, Verkehrsmedizin, Versicherungsmedizin, gerichtliche Chemie, naturwissenschaftliche Kriminalistik, gerichtliche Anthropologie und Erbbiologie bzw. gerichtliche Blutgruppenkunde, Serologie und forensische Molekularbiologie.
- Dieses Ziel wird erreicht durch Abhaltung von Tagungen und Einzelvorträgen, Demonstrationen und Diskussionen, Kursen, die der Fortbildung von Ärzten und technischem Personal auf dem Gebiet der gerichtlichen Medizin und Laboratoriumskunde dienen; zu den weiteren Aufgaben der Gesellschaft gehört die Beratung von Behörden, Organisationen, medizinischen Gesellschaften, Instituten, Kliniken und Sachverständigen in medizinisch-rechtlichen Belangen; die Beratung der Gesundheits-, Justiz-, Sicherheits- und Unterrichtsbehörden bei der Abfassung von Richtlinien und bei sonstigen Maßnahmen, die das Gebiet der gerichtlichen Medizin betreffen; die Zusammenarbeit mit anderen nationalen und internationalen Gesellschaften ähnlichen Charakters; die Herausgabe wissenschaftlicher Veröffentlichungen und die Sammlung des Schrifttums auf diesem Gebiet.
§ 3 :: Mittel zur Erreichung der Vereinszwecke und ihre Aufbringung
- Die Mittel hierzu werden durch die Beiträge der ordentlichen Mitglieder, Überschüsse aus Publikationen, Tagungen, Vorträgen, Kursen, durch Gebühren für Gutachten sowie Spenden und außerordentliche Maßnahmen aufgebracht.
- Die Höhe der Mitgliedsbeiträge beschließt die Vollversammlung auf Vorschlag des Vorstandes, der auch die Höhe der Unkostenbeiträge für Veranstaltungen und die Gebühren für die Gutachten der Gesellschaft festsetzt.
- Etwaige Überschüsse dienen der weiteren Förderung des Gesellschaftszweckes, wozu auch Unterstützungen zum Besuch ausländischer wissenschaftlicher Veranstaltungen gehören. Über die Art der Verwendung der Mittel im Rahmen dieser Vorschriften bestimmt der Vorstand.
§ 4
- Die Gesellschaft setzt sich zusammen aus ordentlichen Mitgliedern, korrespondierenden Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten.
- Die Aufnahme als ordentliches Mitglied erfolgt über einstimmig beschlossene Einladung durch den Vorstand nach vorheriger Zustimmung der Gewählten.
- Vor der Konstituierung der Gesellschaft erfolgt die Aufnahme der Mitglieder durch das Proponentenkomitee. Diese Mitgliedschaft wird erst anlässlich der konstituierenden Generalversammlung wirksam.
- Die ordentlichen Mitglieder können an öffentlichen Versammlungen der Gesellschaft teilnehmen und ihre Einrichtungen benützen. Sie besitzen das aktive und passive Wahlrecht und sind stimmberechtigt. Sie sind verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge spätestens bis zum Schluss des Kalenderjahres an den Schatzmeister zu entrichten sowie die Interessen und das Ansehen der Gesellschaft zu wahren.
- Zu korrespondierenden Mitgliedern können hervorragende Persönlichkeiten des In- und Auslandes ernannt werden. Ihre Wahl erfolgt durch den Vorstand mit Zweidrittelstimmenmehrheit. Die Wahl zum korrespondierenden Mitglied ist diesem schriftlich anzuzeigen. Die korrespondierenden Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die ordentlichen, mit Ausnahme des passiven Wahlrechtes und der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages.
- Verdienstvolle ordentliche oder korrespondierende Mitglieder können über einstimmigen Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie erhalten eine Ehrenurkunde und haben die gleichen Rechte wie die korrespondierenden Mitglieder.
- Aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder können besonders verdienstvolle Persönlichkeiten zu Ehrenpräsidenten ernannt werden. Die Wahl erfolgt unter den gleichen Bedingungen wie bei den Ehrenmitgliedern. Ehrenpräsidenten haben auch die gleichen Rechte wie diese. Sie gehören bei den Veranstaltungen der Gesellschaft dem Präsidium an.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss. Der Austritt muss dem geschäftsführenden Sekretär bis spätestens 30.09. schriftlich erklärt werden. Die Streichung erfolgt, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung zwei Jahre den Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet. Eine Wiederaufnahme kann nach Zahlung der rückständigen Beiträge durch den Präsidenten formlos erfolgen. Mitglieder, die das Ansehen der Gesellschaft oder den Vereinszweck gefährden, können nach vorheriger Einvernahme auf einstimmigen Beschluss durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Einen Antrag auf Ausschluss kann jedes Vorstandsmitglied stellen. Er ist schriftlich einzureichen und zu begründen.
§ 5 :: Die Organe der Vereinsleitung
Die Verwaltungsorgane der Gesellschaft sind die Vollversammlung (Generalversammlung) und der Vorstand.
§ 6 :: Die Vollversammlung
- Die ordentliche Vollversammlung wird vom Präsidenten oder einem anderen hierzu befugten Vorstandsmitglied einmal jährlich in den Monaten Jänner bis März einberufen. Die Mitglieder sind spätestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich zu verständigen. Die Mitglieder können Anträge stellen, die jedoch spätestens bis 31.12. schriftlich beim Vorstand angekündigt werden müssen. Verspäteten Anträgen kann die Vollversammlung die Dringlichkeit zuerkennen.
- In dringenden Fällen kann der Vorstand eine außerordentliche Vollversammlung einberufen, für welche die gleichen Vorschriften maßgebend sind wie für die ordentliche.
- Ist ein beschlussfähiger Vorstand nicht vorhanden, wird auf Vorschlag eines ordentlichen Mitgliedes ein Vorsitzender gewählt.
- Der Vollversammlung sind vorbehalten:
- die Entgegennahme und Bestätigung des Rechenschaftsberichtes;
- die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer sowie deren Stellvertreter;
- die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages;
- die Beratung über eingebrachte Anträge;
- Entscheidungen über Berufungen gegen Schiedsgerichtsbeschlüsse;
- Beschlussfassung über Änderung der Statuten;
- Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft.
- Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Die Feststellung der Beschlussfähigkeit obliegt dem Vorsitzenden. Wird die erforderliche Mitgliederzahl in der Vollversammlung nicht erreicht, dann tritt diese eine viertel Stunde nach der angesetzt gewesenen Zeit nochmals zusammen und ist nunmehr ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Sofern die Statuten nicht anders bestimmen, werden die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die anwesenden Mitglieder des Vorstandes sind stimmberechtigt. Das Stimmrecht wird grundsätzlich öffentlich ausgeübt, doch kann der Vorstand auf Antrag im Einzelfall mit einfacher Stimmenmehrheit eine Abstimmung mittels Stimmzettel beschließen.
§ 7 :: Der Vorstand
- Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten, dem geschäftsführenden Sekretär, dem wissenschaftlichen Sekretär, dem Schatzmeister und sechs weiteren ordentlichen Mitgliedern. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt einzeln durch die Vollversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Wiederwahl ist zulässig.
- Der Vorstand berät und beschließt in seinen Sitzungen die Geschäfte der Gesellschaft, bereitet Anträge an die Vollversammlung vor, legt deren Tagesordnung fest und beruft sie ein, verfasst den Rechenschaftsbericht, erstellt den Voranschlag für das kommende Vereinsjahr, nimmt ordentliche Mitglieder auf, trifft Entscheidungen über die Aufnahme von ordentlichen und korrespondierenden Mitgliedern, ernennt Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten, entscheidet über den Ausschluss von Mitgliedern, verwaltet das Vereinsvermögen und erlässt allfällig eine Geschäftsordnung.
- Zur Behandlung wissenschaftlicher Probleme bestellt der Vorstand einen wissenschaftlichen Beirat, dem als ständige Mitglieder je ein Vertreter der gerichtlichen Chemie, Serologie und Psychiatrie angehören. Die Zahl seiner übrigen Mitglieder und die Zuziehung außenstehender Wissenschafter richten sich nach den gestellten Problemen.
- Der Vorstand wählt eines seiner Mitglieder als nationalen Korrespondenten für die internationale Akademie für gerichtliche Medizin bzw. als Vertreter bei anderen einschlägigen internationalen und nationalen Veranstaltungen.
- Der Vorstand wird vom Präsidenten und in dessen Vertretung vom ersten oder zweiten Vizepräsidenten einberufen, die in dieser Reihenfolge den Vorsitz übernehmen. Er ist bei Anwesenheit von wenigstens sechs Mitgliedern, unter denen sich entweder der Präsident oder beide Vizepräsidenten befinden müssen, mit Stimmenmehrheit beschlussfähig, sofern die Statuten in Einzelfällen nicht anders bestimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Der Vorstand hält außerordentliche Sitzungen nach Bedarf, ordentliche Sitzungen zeitgerecht vor Vollversammlungen zur Festsetzung der endgültigen Tagesordnung ab. Außerordentliche Vorstandssitzungen müssen innerhalb von sieben Tagen einberufen werden, wenn dies von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern begründet verlangt wird. Die Einladungen haben unter Bekanntgabe des Beratungsthemas mittels eingeschriebenen Briefes zu erfolgen.
- Die Amtsperiode des Vorstandes dauert drei Jahre und endet mit dem letzten Märztag des laufenden Kalenderjahres. Die Tätigkeit ist unentgeltlich. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während dieser Zeit ist ein anderes ordentliches Mitglied der Gesellschaft an seiner Statt in einer Vorstandssitzung zu wählen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des die Sitzung präsidierenden Vorstandsmitgliedes. Von der Neuwahl eines Vorstandsmitgliedes sind die ordentlichen Mitglieder in Kenntnis zu setzen.
- Der Präsident der Gesellschaft vertritt diese nach außen, zeichnet Schriftstücke, beruft die Vorstandssitzungen und auf Beschluss des Vorstandes die Vollversammlung ein, führt in diesen den Vorsitz, berichtet der Vollversammlung und wacht in Zusammenarbeit mit den übrigen Vorstandsmitgliedern über die ordnungsgemäße Abwicklung der Tätigkeit der Gesellschaft. Er wird in seinen Amtspflichten von den beiden Vizepräsidenten unterstützt, welche die Bezeichnung erster und zweiter Vizepräsident führen. Präsident und Vizepräsidenten bilden das Präsidium.
- Sind Präsident und ein Vizepräsident verhindert, kann kein Vorstandsbeschluss gefasst werden, mit Ausnahme der Erklärung über die Arbeits- und Beschlussunfähigkeit des Vorstandes. Ist zu befürchten, dass der Vorstand in einen bleibenden Zustand der Beschlussunfähigkeit gelangt, dann haben der Vizepräsident oder der geschäftsführende Sekretär eine außerordentliche Vollversammlung einzuberufen und dieser die Neuwahl des Vorstandes nahe zu legen. Über die Entscheidung, ob der Vorstand bleibend arbeitsunfähig ist, steht den verbleibenden Mitgliedern des Vorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit der Beschluss zu.
- Der geschäftsführende Sekretär führt die Geschäfte der Gesellschaft im Auftrag des Vorstandes in einem von diesem festzulegenden Rahmen und führt das Protokoll der Vorstandssitzungen und Vollversammlungen. Er trägt die Beschlüsse des Vorstandes in ein Protokollbuch ein. Er zeichnet Sitzungsprotokolle und allgemeine Schriftstücke gemeinsam mit dem Präsidenten oder dessen Stellvertreter. In seiner Arbeit wird er durch eines jener Vorstandsmitglieder unterstützt, denen kein eigener Wirkungsbereich zugewiesen wird.
- Der wissenschaftliche Sekretär beruft den wissenschaftlichen Beirat ein und leitet dessen Arbeit. Er berichtet hierüber den Vorstand.
- Der Schatzmeister (Kassier) besorgt die ordnungsgemäße Geldgebarung der Gesellschaft und verwaltet entsprechend den Beschlüssen der Vollversammlung und des Vorstandes deren Vermögen. Er wird in seiner Tätigkeit durch eines jener Vorstandsmitglieder unterstützt, denen sonst kein eigener Wirkungsbereich zukommt. Der Schatzmeister zeichnet in finanziellen Angelegenheiten gemeinsam mit dem Präsidenten oder dessen Stellvertreter. Er berichtet verantwortlich dem Vorstand und den Rechnungsprüfern.
- Die Kassenprüfung wird anlässlich der Vollversammlung von zwei hierzu gewählten ordentlichen Mitgliedern der Gesellschaft vorgenommen, die nicht dem Vorstand angehören (Rechnungsprüfer). Sie haben über das Ergebnis zu berichten und schlagen der Vollversammlung die Entlastung des Schatzmeisters vor. Die Funktionsdauer der Rechnungsprüfer und ihrer Stellvertreter reicht von ihrer Wahl bis zur Beendigung ihrer Tätigkeit in der nächstfolgenden Vollversammlung. Eine Wiederwahl ist möglich.
§ 8 :: Tagungen und Veröffentlichungen
- Die Abhaltung von Tagungen wird vom Vorstand beschlossen, der auch das Grundthema festlegt. Die Tagungen sollen abwechselnd in verschiedenen Bundesländern abgehalten werden. Der Vorstand wählt zum Präsidenten der Tagung ein ordentliches Mitglied des betreffenden Bundeslandes. Bei Annahme der Wahl ist dieses dem Vorstand für die Vorbereitung und Durchführung des Kongresses verantwortlich. Der Tagungspräsident schlägt seine Mitarbeiter vor, die einstimmig vom Vorstand bestätigt werden müssen.
- Die Verhandlungs- und Tagungssprache ist Deutsch. Es ist Vortragenden jedoch gestattet, sich der englischen, französischen oder italienischen Sprache zu bedienen, wenn das Manuskript vorher in deutscher Sprache vorgelegt wird.
- Als publizistisches Organ stehen der Gesellschaft die „Beiträge zur gerichtlichen Medizin“ zur Verfügung, deren Redaktion seit ihrer Gründung der jeweilige Vorstand des Institutes für Gerichtliche Medizin der Universität Wien inne hat.
§ 9 :: Änderungen der Statuten
Die Statuten können auf begründeten, schriftlichen Antrag jedes ordentlichen Mitgliedes geändert werden, wenn zwei Drittel der beschlussfähigen Vollversammlung sich für die Änderung aussprechen. Der Antrag auf Statutenänderung ist dem Vorstand spätestens bis 31.10. jedes Jahres vorzulegen.
§ 10 :: Auflösung der Gesellschaft
- Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt, wenn 1. ein beschlussfähiger Vorstand nicht mehr vorhanden ist und auch nicht mehr gewählt werden kann 2. die mindestens zwei Drittel aller Mitglieder umfassende Vollversammlung mit einer Stimmenmehrheit von ¾ die Auflösung beschließt.
- Das Vermögen der Gesellschaft fällt bei einer freiwilligen Auflösung der medizinischen Fakultät der Universität Wien zu.
§ 11 :: Schiedsgericht
- Streitigkeiten, die sich aus den Vereinsverhältnissen ergeben, werden durch ein Schiedsgericht entschieden, das sich aus einem Obmann und zwei Beisitzern zusammensetzt. Je einer der Beisitzer wird von den streitenden Parteien genannt. Die Beisitzer wählen gemeinsam den Obmann. Wenn über die Wahl des Obmannes Einigkeit nicht zu erzielen ist, entscheidet unter mehreren Vorgeschlagenen das Los. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes erfolgt bei Anwesenheit aller drei Mitglieder mit Stimmenmehrheit. Scheidet ein Beisitzer vorzeitig aus, so wird von der jeweiligen streitenden Partei ein neuer bestimmt. Der Obmann ist in diesem Fall neu zu wählen, desgleichen, wenn dieser vorzeitig ausscheidet. Verzichtet eine der Parteien auf die Fortsetzung des Streites, dann kann die anderen dennoch eine Entscheidung des Schiedsgerichtes über die Streitfrage begehren. Dieses wählt aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder einen Beisitzer, falls der Beisitzer jener Partei ausscheidet, die auf die Fortsetzung des Streites verzichtet. Verzichten beide Parteien auf die Fortsetzung des Streites, dann löst sich das Schiedsgericht ohne Spruch über den Gegenstand des Streites auf.
- Über die Beschlüsse des Schiedsgerichtes ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Obmann gezeichnet und dem Vorstand der Gesellschaft übergeben wird.
- Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichtes steht die Berufung an die Vollversammlung offen, die mit Zweidrittelstimmenmehrheit entscheidet.